Die Klasse C: Lkw über 7,5 Tonnen

 

Mit der Klasse C dürfen sie Lkw fahren, ein Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse ist mit eingeschlossen.

 

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Erforderlicher Vorbesitz ist die Klasse B.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger  mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
 
Befristung: Befristet auf 5 Jahre, danach jeweils für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Einschluß: Die Klasse C schließt die Klasse C1 ein.
Sonstiges: Im gewerblichen Güterverkehr ist nach wie vor das 21. Lebensjahr maßgebend, es sei denn, der Betroffene kann eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nachweisen.
Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85.

 

Die Klasse CE: Lkw
mit Anhänger

 

Die Anhängervariante zum kleineren Lkw bis 7,5 Tonnen.

 

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, daß der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Die Fahrerlaubnis berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
 
Befristung: Befristet auf 5 Jahre, danach jeweils für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Einschluß: Die Klasse CE schließt die Klasse C1E, Klasse BE und Klasse T mit ein.
Außerdem die Klasse D1E bei Vorbesitz Klasse D1,
die Klasse DE, bei Vorbesitz Klasse D
 
Sonstiges: Im gewerblichen Güterverkehr ist nach wie vor das 21. Lebensjahr maßgebend, es sei denn, der Betroffene kann eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nachweisen.
Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85.

 


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